WASSERRAD IN KAPPEL 

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Informationen zum Wassergesetz Baden-Württemberg, § 76:

 

 

     Da auch bei Kleinstwasserkraftwerken wie diesem eine Beeinflussung des Wasserflusses insbesonders bei Hochwasser möglich ist, ist nach

     § 76 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (im Folgenden "WG" genannt) eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig.

     Diese muss nach § 76 Abs. 5 WG befristet sein.

 

     Zuständig dafür ist die untere Wasserbehörde, was sich aus den §§ 95 Abs. 2 Nr. 3 und 96 Abs. 1 WG ergibt.

 

     Vor der Einrichtung muss rechtzeitig beim Umweltschutzamt eine Genehmigung beantragt werden, welche für das Kappler-Wasserrad

     bereits erteilt wurde.

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