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Informationen zum Wassergesetz Baden-Württemberg, § 76:
Da auch bei Kleinstwasserkraftwerken wie diesem eine Beeinflussung des Wasserflusses insbesonders bei Hochwasser möglich ist, ist nach
§ 76 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (im Folgenden "WG" genannt) eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig.
Diese muss nach § 76 Abs. 5 WG befristet sein.
Zuständig dafür ist die untere Wasserbehörde, was sich aus den §§ 95 Abs. 2 Nr. 3 und 96 Abs. 1 WG ergibt.
Vor der Einrichtung muss rechtzeitig beim Umweltschutzamt eine Genehmigung beantragt werden, welche für das Kappler-Wasserrad
bereits erteilt wurde.